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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Vergewaltigung

Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB, ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung; und dogmatisch ein sog. Regelbeispiel. Voraussetzung der Vergewaltigung ist demnach eine sexuelle Nötigung, bei der der Täter vaginal, anal oder oral in den Körper des Opfers eindringt. Die jeweils schwere Vergewaltigung, §§ 177 Abs. III und IV ist dogmatisch eine Qualifikation der Vergewaltigung.

Da die Vergewaltigung dogmatisch ein Verbrechen ist, ist auch der Versuch der Vergewaltigung strafbar.

Erfolgsqualifikation Vergewaltigung, § 178 StGB|closed

§ 178 StGB ist dogmatisch eine sog. selbständige Erfolgsqualifikation der Vergewaltigung. § 178 StGB liegt vor, wenn das Opfer durch die Vergewaltigung, gleich, ob durch die Nötigungshandlung oder durch die sexuelle Handlung selbst stirbt und der Täter hinsichtlich der Todesfolge wenigstens leichtfertig handelte.

Leichtfertig bei der Vergewaltigung handelt, wer die Möglichkeit des Todes aus Gleichgültigkeit oder grobem Leichtsinn nicht sieht. „Klassisches“ Beispiel dürfte hier längeres Würgen sein.

Strafe bei Vergewaltigung

Die Strafe bei „einfacher“ Vergewaltigung ist eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Vergewaltigung ist demnach nicht der Regelfall.

Schwere Vergewaltigung, § 177 Abs. 3 StGB hat eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe; besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. IV hat eine Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.

§ 178 StGB, Vergewaltigung mit Todesfolge, hat eine Strafdrohung von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Minder schwerer Fall der Vergewaltigung |closed

§ 177 Abs. V StGB regelt den minder schweren Falles der Vergewaltigung, also eine Vergewaltigung, bei der Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zum Grundtatbestand unterdurchschnittlich ausgeprägt sind; insbesondere bei ambivalenten Opferverhalten in der konkreten Tatsituation. Kann zugunsten des Täters ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung angenommen werden, droht ihm Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Indes dürfte die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung eher die Ausnahme sein bei entsprechender Gesamtwürdigung von Tat und Täter sein, zumal es sich bei der Vergewaltigung schon per se um einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung, also um ein Regelbeispiel, handelt Denkbar ist dann aber eine Bestrafung aus „sexuelle Nötigung“ und Verneinung des „besonders schweren Falls“.

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